Pflegehilfsmittel - Pflegeteam Pro Senior

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Nach § 40 Abs. 1  Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) haben Versicherte der gesetzlichen  Pflegeversicherung Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,  „die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des  Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere  Lebensführung ermöglichen.“ Zu den Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch  bestimmt sind, führt das Gesetz in Absatz 2 auf: „Die Aufwendungen der  Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen  monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.“


Quelle. www. pflege.de
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